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  1. Börsengesetz
  2. Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe (§§ 1 - 22b)

§ 19a Verantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern

Der Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mittelbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt, für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

§ 19
19a
§ 20