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  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 9 — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 95 - 98)

§ 97a Geheimhaltungspflichten

Gleiches gilt für Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1.

§ 97
97a
§ 98