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  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 7 — Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91g)
  3. Abschnitt 4 — Datenschutz (§§ 86 - 91g)

§ 91e Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen

Im Sinne der §§ 91c bis 91g sind

1.Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,

2.Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.

§ 91d
91e
§ 91f