§ 86a Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration
(1)Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2 erforderlich sind. Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck Dabei handelt es sich um die folgenden Daten: Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden. Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen.
(2)Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat der Ausreise.