§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung
(1)Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(2)Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
(3)Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.