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  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 7 — Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91g)
  3. Abschnitt 1 — Zuständigkeiten (§§ 71 - 74)

§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung

(1)Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.

(2)Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.

(3)Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

§ 71
71a
§ 72