paragraphen.online

  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 2 — Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeines (§§ 3 - 12a)

§ 7 Aufenthaltserlaubnis

(1)Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2)Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

§ 6
7
§ 8