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  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 6 — Haftung und Gebühren (§§ 63 - 70)

§ 68a Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen

Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.

§ 68
68a
§ 69