§ 62a Vollzug der Abschiebungshaft
(1)Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.
(2)Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsularbehörden und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen Kontakt aufzunehmen.
(3)Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(4)Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, Abschiebungsgefangene zu besuchen.
(5)Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren.