paragraphen.online

  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 5 — Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62d)
  3. Abschnitt 2 — Durchsetzung der Ausreisepflicht (§§ 57 - 62d)

§ 62a Vollzug der Abschiebungshaft

(1)Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.

(2)Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsularbehörden und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen Kontakt aufzunehmen.

(3)Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(4)Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, Abschiebungsgefangene zu besuchen.

(5)Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren.

§ 62
62a
§ 62b