§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
(1)Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
1.Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.Blaue Karte EU (§ 18g),
2b.ICT-Karte (§ 19),
2c.Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2)Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.