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  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 2 — Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeines (§§ 3 - 12a)

§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

(1)Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

1.Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,

2.Aufenthaltserlaubnis (§ 7),

2a.Blaue Karte EU (§ 18g),

2b.ICT-Karte (§ 19),

2c.Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),

3.Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder

4.Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).

(2)Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

§ 3
4
§ 4a