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  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 2 — Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)
  3. Abschnitt 6 — Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36a)

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1)§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

1.Ehegatten eines Deutschen,

2.minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3.Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

(2)Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3)Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4)Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5)(weggefallen)

§ 27
28
§ 29