paragraphen.online

  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 2 — Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)
  3. Abschnitt 4 — Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21)

§ 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

§ 18a
18b
§ 18c