§ 7a Vorbescheid
(1)Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis zu zwei Jahren verlängert werden.
(2)§ 7 Abs. 4 und 5 sowie die §§ 17 und 18 gelten entsprechend.