§ 49 Einziehung
eingezogen werden.
1.auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
1.auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,