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  1. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
  2. Sechster Abschnitt — Bußgeldvorschriften (§§ 45 - 50-52)

§ 49 Einziehung

eingezogen werden.

1.auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2.die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,

§§ 47 und 48
49
§§ 50 bis 52