§ 40a Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage
(1)Tritt das nukleare Ereignis im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland ein, so ist das Landgericht Hamburg ausschließlich zuständig.
(2)Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3)Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.