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  1. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
  2. Zweiter Abschnitt — Überwachungsvorschriften (§§ 3 - 21c)

§ 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge

(1)§ 109 des Versicherungsvertragsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2)Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine Haftpflichtversicherung durch eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht, gilt Absatz 1 entsprechend.

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