§ 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge
(1)§ 109 des Versicherungsvertragsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2)Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine Haftpflichtversicherung durch eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht, gilt Absatz 1 entsprechend.