§

  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 6 — Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70)

§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung

(1)Die Aufenthaltsgestattung erlischt, Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.

(2)Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

§ 66
67
§ 68