§

  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 6 — Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70)

§ 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung

(1)Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn

(2)Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 59a
59b
§ 60