paragraphen.online

  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 4 — Asylverfahren (§§ 12 - 43b)
  3. Unterabschnitt 4 — Aufenthaltsbeendigung (§§ 34 - 43b)

§ 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen

Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

§ 41
42
§ 43