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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a)

§ 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel

(1)Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde.

(2)Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.

§ 6a
7
§ 8