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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a)

§ 5 Begriff des Arbeitnehmers

(1)Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2)Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.


Referenzierte Normen:
1
§ 4
5
§ 6