paragraphen.online

  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Vierter Teil — Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 101 - 110)

§ 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1)Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, dürfen ihm nicht angehören.

(2)Mitglieder des Schiedsgerichts können unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.

(3)Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.


Referenzierte Normen:
4
§ 102
103
§ 104