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  1. Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung

§ 9 Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen

(1)An die Stelle des Leistungsbescheids tritt die Zahlungsaufforderung.

(2)Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

1.die Gläubigerin oder der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen ihrer oder seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat oder

2.die Gläubigerin oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

§ 8
9
§ 10