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  1. Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg

§ 5

Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Ausübung der Dienstaufsicht über das gemeinsame Oberverwaltungsgericht wird staatsvertraglich geregelt.

§ 4
5
§ 6