paragraphen.online
Suchen...
Anzeigewechsel
Anmelden
Gliederung
Gliederung
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg
§ 1
Im Land Brandenburg wird eine selbständige Verwaltungsgerichtsbarkeit errichtet.
Vorherige
1
§ 2