paragraphen.online

  1. Brandenburgische Bauordnung
  2. Teil 3 — Bauliche Anlagen (§§ 9 - 51)
  3. Abschnitt 3 — Bauprodukte (§§ 16b - 25)

§ 17 Verwendbarkeitsnachweise

(1)Ein Verwendbarkeitsnachweis nach den §§ 18 bis 20 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

(2)Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

(3)Die Technischen Baubestimmungen nach § 86a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

§ 16c
17
§ 18